Elterngeld beziehen trotz Überschreitung der Einkommensgrenze? So geht’s. Nachhaltig.
Sie möchten Elterngeld beziehen, obwohl Sie eigentlich die Einkommensgrenzen überschritten haben? Wir zeigen Ihnen in diesem Artikel, wie das auf nachhaltige Weise funktioniert.
Herabsetzung der Einkommensgrenzen
Nachdem der zweite Senat des BVerfG in seiner Entscheidung vom 15.11.2023 - 2 BvF 1 / 22 die Umwidmung von Corona-Mitteln in Klimafonds für nichtig erklärte wurden die Haushaltsausgaben des Bundes an verschiedenen Stellen gekürzt. Die strikten Sparvorgaben des Bundesfinanzministers trafen hierbei auch das Bundesfamilienministerium, wobei die auferlegten strukturellen Einschnitte beim Elterngeld besonders schmerzlich waren. So wurde die Einkommenshöchstgrenze von ursprünglich 300.000 € für Paare und 250.000 € für Alleinerziehende bei Geburten ab dem 1. April 2024 für Paare und Alleinerziehende einheitlich auf 200.000 € und bei Geburten ab dem 1. April 2024 für Paare und Alleinerziehende einheitlich auf 175.000 € herabgesetzt (§§ 1 Abs. 8 BEEG in Verbindung mit § 28 Abs. 5 BEEG). Hierdurch soll die Zahl der Anspruchsberechtigten verringert und auf diese Weise die Ausgaben reduziert werden.
Wie viele Paare dadurch kein Elterngeld mehr bekommen, wird unterschiedlich berechnet: Angaben des Familienministeriums zufolge sollen 60.000 Familien betroffen sein, das Deutsche Institut für Wirtschaft geht hingehen von 435.000 Paaren aus, die finanziell nicht mehr unterstützt werden. Wie viele Eltern tatsächlich von den strengeren Einkommensgrenzen betroffen sind, wird sich in den kommenden zwei Jahren zeigen. Für die Berechnung der Einkommensgrenze maßgeblich ist hierbei das zu versteuernde Einkommen der Eltern gemeinsam bzw. bei Alleinerziehenden lediglich dasjenige des alleinerziehenden Elternteils in dem letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.
In vielen Fällen wird die Schwangerschaft erst im laufenden Jahr offenkundig, so dass Maßnahmen zur Herabsetzung des zu versteuernden Einkommens beispielsweise durch eine gezielte Vorauszahlung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung oder die Umsetzung umfangreicher Sanierungsmaßnahmen bei fremdgenutzten Bestandsimmobilien nicht mehr rechtzeitig durchgeführt werden können, um das zu versteuernde Einkommen rechtzeitig zu verringern.
Kurzer Ausflug ins Steuerrecht
Das zu versteuernde Einkommen („zvE“) bildet in Deutschland die Bemessungsgrundlage für die Steuerfestsetzung bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer.
Dieses wird ermittelt, indem zunächst die Einnahmen bzw. der Bruttoarbeitslohn bei Arbeitnehmern um die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben vermindert werden (objektives Nettoprinzip), je nachdem, ob es sich beim Steuerpflichtigen um einen Arbeitnehmer oder Selbstständigen handelt. Weiterhin kann der Gewinn bei Selbstständigen oder Gewerbetreibenden noch durch Investitionsabzugsbeträge im Sinne von § 7g EStG gemindert werden. Hierbei handelt es sich um eine Art Rücklage für zukünftige Investitionen, die das zu versteuernde Einkommen bereits im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrages („IAB“) verringern.
Das Ergebnis dieser Rechnung sind die Einkünfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es in Deutschland nach § 2 Abs. 1 S. 1 EStG insgesamt sieben Einkunftsarten gibt.
Aus den Einkünften im Sinne von § 2 EStG wird sodann das zu versteuernde Einkommen berechnet, indem die Einkünfte im Wesentlichen um folgende Beträge vermindert werden (subjektives Nettoprinzip):
- den Alleinerziehendenentlastungsbetrag (§ 24b EStG),
- die Sonderausgaben wie beispielsweise Vorsorgeaufwendungen und Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG),
- die außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG),
- die Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG), falls diese günstiger als das Kindergeld sind und um die
- sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge.
So wird man (wieder) anspruchsberechtigt
Einkommen rückwirkend durch die Angabe von Investitionsabzugsbeträgen derart verringert werden, dass Paare oder Alleinerziehende wieder unter die Einkommensgrenze fallen und damit für das Elterngeld bezugsberechtigt werden.
Nach § 7g Abs. 1 S. 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge). Nach § 7g Abs. 1 S. 3 EStG können Abzugsbeträge auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen werden, darf je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen (vgl. § 7g Abs. 1 S. 4 EStG). Weiterhin darf der Gewinn des Betriebes in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Abzug vorgenommen wird, 200.000 € nicht überschreiten.
Bei einer PV-Anlage, die erworben wird, um damit Stromerträge zu generieren und diese zu verkaufen handelt es sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sinne von § 7g EStG. Gleiches würde für die Anschaffung betrieblich genutzter Maschinen gelten. Wichtig ist, dass diese ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Bei der Höchstgrenze von einem Gewinn bis 200.000 € geht es nicht um den Gewinn aus der bisher ausgeübten Tätigkeit wie z.B. Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, sondern allein um den Gewinn, der mit dem Betrieb der Stromerzeugung nach dem Erwerb der PV-Anlage erwirtschaftet wird.
Hierzu folgendes Beispiel:
Die gesamtveranlagten Eheleute A und B bekommen im Jahr 2024 Nachwuchs. A und B haben im Kalenderjahr 2023 ein zu versteuerndes Einkommen 390.000 € erwirtschaftet. In der Steuererklärung für das Jahr 2023, die A im Jahr 2024 abgibt, gibt A in Zeile 88 der Anlage EÜR im Bereich Ermittlung des Gewinns einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 200.000 € (= 50 %) an, da er in den Jahren 2024, 2025 oder 2026 den Erwerb einer PV-Anlage zu einem Kaufpreis von 400.000 € plant. Dementsprechend verringert sich das zu versteuernde Einkommen der Eheleute A und B im Kalenderjahr 2023 von 390.000 € um 200.000 € auf 190.000 €. Da der Betrieb des gewerblichen Stromverkaufs noch keine Gewinne erwirtschaftet hat, liegt keine Überschreitung der Gewinngrenze von 200.000 € vor, die Möglichkeit eines IAB entfallen ließe (§ 7g Abs. 1 Ziff. 1b EStG). Damit ist nicht nur deren Steuerlast für das Veranlagungsjahr 2023 erheblich gesunken, sie sind nunmehr auch zum Bezug des Elterngeldes berechtigt, da sich ihr zu versteuerndes Einkommen auf < 200.000 € beläuft.
A muss nun nur noch darauf achten, dass seine PV-Anlage bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2026 fertiggestellt wird, um den IAB nicht rückgängig machen zu müssen.
Welche Risiken sind mit dem Erwerb einer PV-Anlage verbunden?
Die Erfahrung hat gezeigt, dass viele Anbieter von PV-Anlagen keine anwaltlich geprüften Vertragsvorlagen verwenden, sondern die Verträge von Konkurrenten abwandeln und relativ blind verwenden, ohne deren rechtliche Wirksamkeit und sachliche Richtigkeit geprüft zu haben.
Dies kann zur Folge haben, dass vertragliche Regelungen nicht miteinander harmonieren, was bei Abwicklung des Kaufvertrages sodann zu Streitigkeiten führen kann. So werden nicht selten im Exposé Angaben getätigt, die sich im Kaufvertrag sodann nicht wieder finden.
Weiterhin halten vertragliche Klauseln nicht selten einer AGB-Kontrolle nicht stand.
Als besonders problematisch hat sich die Vereinbarung ungesicherter Abschlagszahlungen erwiesen. Bei Verkäufern von PV-Anlagen handelt es sich oft um Projektgesellschaften, die durchaus auch mal in wirtschaftliche Schieflage geraten können. Hat der Käufer für seine Abschlagszahlung keine adäquate Kreditsicherheit erhalten, so würde er im Falle einer Insolvenz mit einer Quote von durchschnittlich 3-5 % befriedigt werden, was es im Vorfeld zu vermeiden gilt.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass nicht selten Abschlagsrechnungen gestellt werden, obwohl die hierfür nach dem Kaufvertrag zu erbringenden Leistungen nicht erbracht bzw. nachgewiesen wurden.
Häufig fehlt in Kaufverträgen auch eine Angabe des Fertigstellungsdatums, so dass nicht sichergestellt ist, dass die PV-Anlage rechtzeitig gebaut und der IAB damit nicht rückgängig gemacht und (zzgl. Zinsen) an das Finanzamt zurückgezahlt werden muss.
Worauf sollte man bei dem Erwerb einer PV-Anlage achten?
Um die genannten Fallstricke zu vermeiden, empfehlen wir, die Kaufverträge über PV-Anlagen vor Unterzeichnung von einer auf die PV-Branche spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei mit gebotener Sorgfalt prüfen zu lassen. Anhand einer derartigen Due Diligence Prüfung können bestehende Risiken vor dem Ankauf aufgezeigt und auf entsprechende Vertragsanpassungen hingewirkt werden. Zwar lassen sich die Ansprüche grundsätzlich auch im Nachgang noch gerichtlich oder außergerichtlich durchsetzen, dies ist jedoch regelmäßig mit höheren Risiken und Kosten verbunden, was Stress erzeugt. Schließlich trägt der Anspruchsteller das Insolvenzrisiko des Schuldners und muss im Zusammenhang mit der Bezahlung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Vorleistung treten, was eine zusätzliche Belastung darstellt. Wir empfehlen daher dringend, Verträge im Vorfeld prüfen zu lassen, um langwierige und kostenintensive Streitigkeiten im Nachgang zu vermeiden. Auf diese Weise können Investitionen rechtssicher durchgeführt und damit steuerliche Gestaltungspotenziale sinnvoll genutzt werden. Gleichzeitig wird die Energiewende vorangetrieben.
Sie stehen kurz vor dem Erwerb einer PV-Anlage und möchten vor Vertragsunterzeichnung eine Due Diligence Prüfung durchführen lassen oder haben eine problembehaftete PV-Anlage erworben? Dann kontaktieren Sie uns am besten noch heute. Wir verfügen über eine langjährige Beratungspraxis in der PV-Branche und helfen gerne weiter.